Fast alle Asylsuchenden aus Syrien dürfen bleiben. So weit, so klar. Aber welchen Status erhalten sie?
Einerseits gibt es den Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, in der Regel nach §3 Abs. 1 Asylgesetz . Das bedeutet eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und Recht auf Familiennachzug – auch wenn das in der Praxis oft Jahre dauert, wie beispielsweise pro Asyl und die Tageschau berichten.
Der „subsidiäre Schutz“ ist auch ein Schutz für Flüchtlinge, hat aber Nachteile. Die Betroffenen bekommen nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die wird aber in der Regel dann verlängert. Ein echtes Problem ist der Familiennachzug, der durch das Asylpaket II für zwei Jahre ausgesetzt wurde (siehe beispielsweise Artikel in der ZEIT).
Im Jahr 2015 erhielten syrische Flüchtlinge so gut wie immer den Flüchtlingsstatus. Schon im Herbst 2015 gab es Befürchtungen, dass diese Entscheidungspraxis geändert werden könne und mehr syrische Asylsuchende nur subsidiären Schutz erhalten werden. Dieser Trend lässt sich seit April diesen Jahres deutlich an den Zahlen ablesen:
Die Rohdaten sind hier: https://raw.githubusercontent.com/muc-fluechtlingsrat/bamf-asylgeschaeftsstatistik/master/cooked/Syrien_cut.csv